Satzung des Vereins

jetztzeit e.V.
Kollektiv für transformative Gegenwart

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „jetztzeit e.V. – Kollektiv für transformative Gegenwart“. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in 33604 Bielefeld. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Die Zwecke des Vereins sind die Förderung der Bildung nach § 52 Abs. Nr. 7 AO und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO.

(2) Der Verein will Jugendliche und Erwachsene in der selbstbestimmten Teilnahme am gesellschaftlichen Meinungs- und Willensbildungsprozess unterstützen und zur Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung ermutigen. Die Arbeit von jetztzeit e.V. hat zum Ziel, zur politischen Urteilsfähigkeit auf Basis der allgemeinen und gleichen Menschenrechte beizutragen und gegen Rassismus, Diskriminierung und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit einzutreten. Im Mittelpunkt stehen dabei Demokratiebildung, Extremismusprävention und gesellschaftliche Teilhabe. Gestärkt werden sollen Anerkennung, Toleranz und Selbstbewusstsein im Sinne eines gleichberechtigten, vielfältigen und solidarischen Gemeinwesens. Der Verein will dementsprechend gesellschaftspolitische Ideen und Handlungskonzepte gemäß der freiheitlichen Demokratie auf Grundlage einer inklusiven und partizipativen Gesellschaft erarbeiten, vermitteln und zu einem öffentlichen Diskurs und einer demokratischen Kultur beitragen.

(3)  Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

  • die Planung, Konzeption und Durchführung von Workshops, Vorträgen, Seminaren sowie themenspezifischen Projekttagen und Unterrichtseinheiten und ähnliche didaktische Maßnahmen für Jugendliche und Erwachsene an Schulen und vergleichbaren allgemeinbildenden öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie öffentlichen und privaten Körperschaften, um vorrangig die Solidarität, die Urteilsfähigkeit und das Selbstbewusstsein zu stärken;
  • die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu den beschriebenen Themen für Multiplikator*innen im Tätigkeitsfeld der politischen Bildung;
  • die Initiierung und Durchführung von Tagungen, Kongressen, Fachtagen und vergleichbaren Veranstaltungen zu den beschriebenen Themen;
  • die Vorbereitung und Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Informationsmaßnahmen, interaktiven Internetangeboten, um Menschen zum gesellschaftlichen Engagement und zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu ermutigen, zu begleiten und darin zu bestärken;

(4) Die Arbeit des Vereins wird durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Teilnahmegebühren sowie Fördermittel öffentlicher und privater Körperschaften und Einrichtungen finanziert.

(5) Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien und wirtschaftlichen Interessenorganisationen.

(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in seiner jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Mitgliedschaft, Pflichten

(1) Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den

Zweck des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Auschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mietglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebdende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

4. Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

5. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet als oberstes Organ des Vereins über grundsätzliche Angelegenheiten, die sich auf den Zweck des Vereins beziehen. Sie findet regelmäßig statt, wenn es das Interesse des Vereins erforderlich macht oder es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. Die Versammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.

(2) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme

(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(4) Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. a) die Wahl des Vorstands.
  2. b) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts des Vorstands.
  3. c) die Entlastung des Vorstands.
  4. d) der Ausschluss von Mitgliedern.
  5. e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, sofern ein solcher erhoben wird.
  6. f) die Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

(5) Beschlussfassung und Protokollierung

  1. a) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß per Post oder per E-Mail eingeladen     Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Vereins.
  2. b) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. c) Beschlüsse können nur über die Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Sofern nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder Einspruch erhebt, können dringliche Angelegenheiten auch noch vor Beginn und während der          Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  4. d) Über einen Antrag entscheidet ebenfalls die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. e) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter*in und der/dem Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
  6. f) Eine Änderung der Satzung des Vereins, eine Änderung seiner Zwecke oder seine Auflösung kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

6. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden.

(2) Er bleibt bis zur erfolgreichen Neuwahl von Vorstandspersonen im Amt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(4) Die Vorsitzenden sind gleichberechtigt. Die Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

(5) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Auf Antrag von mindestens einem

Fünftel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(6) In Angelegenheiten, die in dieser Satzung keine Regelung gefunden haben, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

7. Vereinsordnungen

(1) Insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von Abteilungen sowie zu sonstigen vereinsinternen Abläufen dürfen Vereinsordnungen erlassen werden.

(2) Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben.

8. Finanzberichte / Kassenführung / Kassenprüfung

Die Buchführung, Kassenführung und Kassenprüfung kann von den Vorständen auf eine fachkundige Person (Steuerberater*in) übertragen werden

9 Anfallberechtigung bei Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen

  1. an den gemeinnützigen Verein „Starke Kinder e.V.“ mit Sitz in 32609 Hüllhorst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

oder

an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kultur und Bildung.

10 Salvatorische Klausel

Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und diese bei dem Registergericht anzumelden.

11. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Bielefeld, 29.09.2020